Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Waren- und Dienstleistungsgeschäft

(Stand: 18.09.2025

Der Deutsche Raiffeisenverband e.V. empfiehlt seinen Mitgliedern die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unverbindlich zur Verwendung im Geschäftsverkehr mit ihren Lieferanten/Abnehmern. Den Adressaten steht es frei, der Empfehlung zu folgen, oder andere Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden.

 1. Geltungsbereich und Änderung dieser Geschäftsbedingungen 

1.1. Für alle Verträge der Genossenschaft mit Vertragspartnern (Unternehmer und Verbraucher) aus der gesamten Geschäftsverbindung im Rahmen des Waren- und Dienstleistungsgeschäfts, sind – falls keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart worden sind – ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der Übrigen nicht. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen
nicht Vertragsbestandteil werden.

1.2. Für die nachfolgend genannten Sparten gelten vorrangig folgende Sonderbedingungen in
der jeweils gültigen Fassung:
− Saatgut: Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Saatgut nach dem Saatgutverkehrsgesetz
mit Ausnahme von Pflanzkartoffeln und Zuckerrübensaatgut
(AVLB Saatgut)
− Kartoffeln: Deutsche Kartoffelgeschäftsbedingungen, Berliner Vereinbarungen
− Getreide / Raps: Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel
− Futtermittel: Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel
− Agrartechnik: Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung von neuen und ge-brauchten Motorgeräten, landwirtschaftlichen Maschinen, Geräten und Bedarfsgegenständen an gewerbliche Kunden, Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Ausführung von Instandset-zungsarbeiten an Motorgeräten, landwirtschaftlichen Maschinen, Geräten und Bedarfsgegenständen für gewerbliche Kunden; Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung von neuen und ge-brauchten Motorgeräten, landwirtschaftlichen Maschinen, Geräten und Bedarfsgegenständen an Verbraucher, Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Ausführung von Instandset-zungsarbeiten an Motorgeräten, landwirtschaftlichen Maschinen, Geräten und Bedarfsgegenständen an Verbraucher; 

2. Vertragsabschluss 

Wenn Verträge mit Unternehmern vorbehaltlich einer Bestätigung, schriftlich oder in Textform, abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens der Genossenschaft maßge-bend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. 

3. Preisfestsetzung

3.1 Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, ist die Genossenschaft berechtigt, den Preis nach billigem Ermessen festzusetzen. 

3.2 Die Genossenschaft ist berechtigt, Erhöhungen öffentlicher Abgaben oder Zölle dem verein-barten oder nach Abs. 1 festgesetzten Preis zuzuschlagen. Die Preisanpassung muss nach-weislich im Verhältnis zu der zugrundeliegenden Kostensteigerung der öffentlichen Abgaben oder Zölle stehen. Dem Vertragspartner steht nachträglich ein Anspruch auf Preissenkung zu, falls die in Satz 1 genannten Kosten insgesamt sinken. 

3.3 Transportkostenerhöhungen, Tarifänderung, Eisgang, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge können von der Genossenschaft dem Preis zugeschlagen werden. 

3.4 Gegenüber Verbrauchern gelten die Abs. 2 und 3 nur, wenn die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgt. Bei substanziellen Preiserhöhungen ist der Ver-braucher berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. 

4. Kontrolle der Abrechnung

4.1 Von der Genossenschaft erstellte Abrechnungen sind vom Unternehmer unverzüglich auf ihre Richtigkeit, insbesondere im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz, zu überprüfen. Beanstandungen oder der Ausweis eines unrichtigen Umsatzsteuersatzes sind der Genossenschaft binnen 14 Tagen ab Zugang der Abrechnung in Textform mitzuteilen. Sollte die Genossenschaft binnen der 14-tägigen Frist keine Mitteilung des Unternehmers erhalten, ist der von der Genossenschaft ausgewiesene Umsatzsteuersatz maßgeblich. 

4.2 Der Unternehmer ist verpflichtet, einen Wechsel in der Besteuerungsart unverzüglich der Genossenschaft anzuzeigen. Ist der Anlieferer zum offenen Steuerausweis in der Genos-senschaft nicht berechtigt, so hat er der Genossenschaft die von dieser in der Gutschrift ausgewiesenen Umsatzsteuer zu erstatten. In der Gutschrift zu hoch ausgewiesene Um-satzsteuerbeträge sind an die Genossenschaft zu erstatten, die danach eine berichtigte Gut-schrift über die Lieferung erteilt. 

4.3 Bei Verletzung der Mitteilungspflicht ist der Unternehmer der Genossenschaft nach den ge-setzlichen Vorschriften zum Schadensersatz verpflichtet. Zusätzlich trägt der Unternehmer – 3 – 

bei Verletzung der Mitteilungspflicht die Kosten, die der Genossenschaft durch die nachträg-liche Änderung von Abrechnungen entstanden sind. 

5.  Zahlung

5.1 Die Zahlung ist bei Lieferungen oder Leistungen der Genossenschaft ohne jeden Abzug mit dem Rechnungserhalt fällig. Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung unverzüglich zu erfolgen. Bei Lieferung bzw. Leistung auf Ziel wird das Zahlungsziel nach dem Datum der Lieferung bzw. Leistung berechnet. Der Unternehmer kommt nach Ablauf des Zahlungsziels in Verzug. 

5.2 Der Unternehmer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der Genos-senschaft nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. 

5.3 Der Vertragspartner der Genossenschaft kann ein Zurückhaltungsrecht, das nicht auf dem-selben rechtlichen Verhältnis beruht, nicht ausüben. 

5.4 Im Falle einer Zahlung im SEPA-Basis- oder Firmenlastschriftverfahren benachrichtigt die Genossenschaft den Vertragspartner bei einmaliger SEPA-Lastschrift und bei jeder SEPA-Dauerlastschrift mit wechselnden Beträgen spätestens fünf Werktage vor Lastschrif-teinzug über diesen. Bei erstmaliger SEPA-Dauerlastschrift mit gleichbleibenden Beträgen benachrichtigt die Genossenschaft den Vertragspartner spätestens fünf Werktage vor der ersten Lastschrift über den ersten Lastschrifteinzug und die Folgeeinzüge. 

6. Kontokorrent 

Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen können, soweit dies gesondert vereinbart wird, in ein Kontokorrentkonto eingestellt werden, für das die Best-immungen der §§ 355 ff. HGB gelten. Für die Geschäftsverbindungen mit Landwirten gilt das Kontokorrent als vereinbart. 

6.2 Auf dem Kontokorrentkonto werden die Forderungen der Genossenschaft mit 9 Prozent-punkten über dem Basiszinssatz verzinst. 

6.3 Die monatlichen Kontoauszüge der Genossenschaft gelten als Rechnungsabschlüsse. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kontoinhaber nicht innerhalb von sechs Wochen seit Zu-gang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt. Die Genossenschaft wird bei Übersendung des Rechnungsabschlusses hierauf besonders hinweisen. Gesetzliche An-sprüche bleiben unberührt. 

7. Haftung

7.1 Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbe-sondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. 

7.2 Schadensersatzansprüche wegen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. 

7.3 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen 

− der Arglist, des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, 

− der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, 

− der Übernahme einer Garantie, z. B. für das Vorhandensein einer Eigenschaft, 

− der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder 

− der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 7.4 Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Genossenschaft. 

7.5 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 

8. Mängelansprüche

Die Genossenschaft haftet für Mängelansprüche, ausgenommen in den Fällen der §§ 309 Nr. 7 Buchst. a und b, 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB ein Jahr. Für Verbrau-cher gilt diese Frist nur beim Verkauf gebrauchter, beweglicher Sachen. Gegenüber Un-ternehmern ist die Haftung für Mängelansprüche bei gebrauchten Sachen, außer in den Fällen des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB, ausgeschlossen. 

8.2 Die Genossenschaft haftet gegenüber Unternehmern nur für öffentliche Äußerungen, ins-besondere Werbung, die sie zu eigenen Zwecken eingesetzt oder ausdrücklich in den Ver-trag einbezogen hat. 

8.3 Wird die Lieferung oder Leistung durch höhere Gewalt, Pandemien, Tierseuchen, kriege-rische oder terroristische Akte, Mobilmachung, behördliche Maßnahmen, Betriebsstillle-gung, Arbeitskampfmaßnahmen und Streik, Blockaden, extreme Witterungsverhältnisse (z. B. Sturm, Hagel, Trockenheit, Hoch- oder Niedrigwasser), durch Dritte verursachte Aus-fälle oder Einschränkungen des elektronischen Datenaustausches, Cyberkriminalität oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten der Genossenschaft – unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird so die Genossenschaft für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Dies gilt nur für unvorhergesehene, von der Genossenschaft unverschuldete Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätten vermieden werden können. Dies berechtigt die Genossen-schaft auch, vom Vertrag zurückzutreten, wenn und soweit ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist.

9. Rücktritt

Die Genossenschaft ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbe-sondere wenn der Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug ist, nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. 

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht 

10.1 Die Geschäftsräume der Genossenschaft sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Kunde Kaufmann ist, oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet. 

10.2 Ist der Vertragspartner Kaufmann oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so kann die Genos-senschaft am Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden. 

10.3 Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwi-schen dem Kunden, der Unternehmer ist, und der Genossenschaft, und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird. 

Für Lieferungen der Genossenschaft gelten zusätzlich die Regelungen der Ziffern 11 bis 17. 

11. Lieferung

11.1 Die Genossenschaft ist berechtigt, auch Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Vertragspartner innerhalb angemessener Frist abzurufen.
11.2 Im Falle Nichtverfügbarkeit von Leistungen aufgrund von Nichtbelieferung oder einer ungenügenden Belieferung der Genossenschaft seitens ihrer Vorlieferanten ist die Genossenschaft von ihren Lieferungsverpflichtungen gegenüber dem Vertragspartner ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur deckungsgleichen Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware getroffen hat und ihre Vorliefe-ranten sorgfältig ausgewählt hat. Die Genossenschaft wird den Vertragspartner über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich unterrichten und bereits erfolgte Gegenleistungen des Ver-tragspartners unverzüglich erstatten.
11.3 Die Genossenschaft verpflichtet sich, ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlan-gen an den Unternehmer abzutreten. In diesem Fall bleibt der Unternehmer zur Gegenleis-tung nach Maßgabe von § 326 Abs. 3 BGB verpflichtet.
11.4 Bei Versand an Unternehmer trägt dieser die Gefahr; dies gilt auch bei frachtfreier Liefe-rung und im Streckengeschäft.
11.5 Eine mit dem Unternehmer vereinbarte Anlieferung setzt eine mit schwerem Lastzug be-fahrbare und von der Witterung unbeeinträchtigte Anfuhrstraße bzw. Lieferstelle voraus. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Unternehmers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Kosten, die durch die Unbefahrbarkeit der Anfuhr-straße oder Lieferstelle entstehen, trägt der Unternehmer in seiner Eigenschaft als Käufer. Ist bei Anlieferung die Lieferstelle nicht besetzt, so dass der Empfang der Lieferung nicht quittiert werden kann, wird Zeitpunkt und Ort der Lieferung durch Unterzeichnung des Lie-ferscheins vom Fahrer dokumentiert.

12. Verpackung

Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Unternehmers verpackt. Leihverpackun-gen sind vom Vertragspartner unverzüglich zu entleeren und in einwandfreiem Zustand zurück-zugeben – vom Unternehmer frachtfrei. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden. 

13. Mängelrügen

13.1 Der Unternehmer muss die Ware sofort nach Eingang auf Sachmängel, z. B. Menge, Qualität, Beschaffenheit prüfen. Entdeckte Mängel sind vom Unternehmer unverzüglich, spä-testens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, in Textform zu rügen und in zumutbarem Umfang so zu beschreiben und zu dokumentieren, dass die Genossenschaft das Vorliegen der behaupteten Mängel prüfen und nachvollziehen kann. Im Übrigen gilt im Verhältnis zu Unternehmern § 377 HGB. Beschädigungen auf dem Transport berechtigen der Genossenschaft gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung.

13.2 Bei verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zur Herab-setzung des Kaufpreises. Bei anderen als verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrü-gen den Unternehmer nur zum Verlangen auf Nacherfüllung; soweit eine solche in ange-messener Zeit nicht erreicht werden kann oder aufgrund der Beschaffenheit der Ware un-möglich ist, hat der Unternehmer wahlweise ein Recht zum Rücktritt oder zur Herabsetzung des Kaufpreises. Die Regelungen des § 445a BGB bleiben unberührt.

14. Leistungsstörungen

14.1 Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Vertragspartner die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Vertragspartner bei verein-barten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Betrag mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht. Die Ge-nossenschaft kann im Falle der endgültigen Verweigerung der Zahlung des Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen. Schadensersatzansprüche bleiben im Übrigen unberührt.

14.2 Bei Annahmeverzug des Unternehmers kann die Genossenschaft die Ware auf Kosten und Gefahr des Unternehmers bei sich oder einem Dritten lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Unternehmers verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf.

14.3 Die Genossenschaft kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Liefe-rungen von Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Vertragspartners oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt, im Übrigen gilt § 321 BGB.

15. Eigentumsvorbehalt 

15.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der Genos-senschaft. Gegenüber Unternehmern gilt dies auch für alle Forderungen, die die Genossen-schaft aus der Geschäftsverbindung mit dem Unternehmer gegen diesen hat oder künftig erwirbt.

15.2 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren, die im Eigentum des Vertragspartners oder eines Dritten stehen, untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt die Ge-nossenschaft Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung entspricht.

15.3 Durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt die Genossenschaft das Eigen-tum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware entspricht; der Vertragspartner verwahrt diese für die Genossenschaft.

15.4 Der Vertragspartner hat die der Genossenschaft gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die Genossenschaft ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Vertragspartners zu leisten.

15.5 Der Unternehmer ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Ver-mengung, Verbindung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt.

15.6 Der Unternehmer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehalts-ware oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an die Genossenschaft ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehalts-ware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen die Genossenschaft durch Vermischung, Vermen-gung oder Verbindung Miteigentum erworben hat, tritt der Unternehmer schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil der Genossenschaft an den veräußer-ten Waren entspricht, an die Genossenschaft ab. Veräußert der Unternehmer Waren, die im Eigentum oder Miteigentum der Genossenschaft stehen, zusammen mit anderen nicht der Genossenschaft gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Unternehmer schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die Genossenschaft ab.

15.7 Der Unternehmer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterver-kauf ermächtigt. Die Genossenschaft kann diese Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen, wenn der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, Zahlungsverzug besteht, Insolvenzantrag gestellt ist oder Zahlungseinstellung oder Zwangsvollstreckungs-maßnahmen Dritter vorliegen. Er hat der Genossenschaft auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder der Genos-senschaft die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Unternehmer seinen Zah-lungsverpflichtungen nachkommt, wird die Genossenschaft die Abtretung nicht offenlegen. Übersteigt der realisierbare Wert der für die Genossenschaft bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist die Genossenschaft auf Ver-langen des Unternehmers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach ihrer Wahl verpflichtet.

16. Rücksendekosten im Fernabsatzgeschäft mit Verbrauchern
Der Verbraucher hat im Falle der Ausübung seines Widerrufsrechts die regelmäßigen Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen.

17. Wertersatzpflicht im Fernabsatzgeschäft mit Verbrauchern
Der Verbraucher hat im Falle der Ausübung seines Widerrufsrechts Wertersatz zu leisten, soweit der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Be-schaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war.

18. Verbraucherstreitbeilegung
Die Genossenschaft nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucher-schlichtungsstelle teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet.